Satzung der
zuletzt geändert am 20. Oktober 2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Opernbühne Württembergisches Allgäu“, er ist am 18. September 2004 gegründet worden und hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wangen im Allgäu eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erarbeitung und Wiedergabe von Musiktheater-Werken, auch in Kooperation mit Kulturschaffenden und Institutionen der Region.
Der Zweck wird erreicht durch Vorbereitung in Regie und Bühne, durch Proben mit Solisten, Chor und Orchester und durch öffentliche Aufführungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Opernbühne Württembergisches Allgäu ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Opernbühne Württembergisches Allgäu fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Der Antrag auf Aufnahme kann mündlich erfolgen. Der Bewerber um die aktive Mitgliedschaft hat als Gast einigen Proben beizuwohnen und sich gegebenenfalls einer Probe durch den Musikdirektor zu unterziehen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand einvernehmlich mit dem Musikdirektor, nachdem der Bewerber sich zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet hat und den Ansprüchen der Opernbühne genügt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) freiwilligen Austritt, b) Ausschluss.
zu a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
zu b) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn sich ein Mitglied schwere Verfehlungen gegen Ehre und gute Sitte oder die Bestrebungen des Vereins zu schulden kommen lässt oder sich sonst der Mitgliedschaft als unwürdig erweist, namentlich, wenn es trotz wiederholter Aufforderung ohne zwingenden Grund an den Proben nicht teilnimmt.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhören des auszuschließenden Mitglieds. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit gilt der Betroffene nicht als Mitglied.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein oder dessen etwaige Zugehörigkeit zu einer Spitzenorganisation bietet. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes aktive und passive Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag abzuführen. In besonderen Fällen kann der erweiterte Vorstand auf Antrag von der Beitragszahlung Abstand nehmen. Schüler und Studenten zahlen keinen Beitrag. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei den Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken. Auf Antrag des Musikdirektors kann der Vorstand aktive Mitglieder von der Mitwirkung bei den Aufführungen ausschließen, falls diese bei einer Überprüfung des Musikdirektors den Anforderungen nicht genügen. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, aber nicht ihre Pflichten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) der erweiterte Vorstand und c)die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Musikdirektor der Opernbühne kraft Amtes
- dem Intendanten kraft Amtes
Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird gemäß § 26 BGB je einzeln vertreten durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem Beirat mit 5 Mitgliedern
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben mit Umsicht wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen bei Bedarf ein. Jährlich müssen jedoch mindestens 2 Sitzungen einberufen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Intendant und Musikdirektor der Opernbühne
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands wählen den Intendanten sowie den Musikdirektor der Opernbühne. Der Musikdirektor und der Intendant werden durch Vertrag verpflichtet. Intendant und Musikdirektor obliegt gemeinsam die künstlerische Leitung der Opernbühne und sind kraft Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Wird ein Mitglied des erweiterten Vorstandes als Intendant oder Musikdirektor gewählt, so ist dieses erweiterte Vorstandsmitglied von allen Beratungen und Entscheidungen, die die eigene Person betreffen ausgeschlossen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung aller aktiven und passiven Mitglieder. Die Einladung über E-Mail ist zulässig.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiräte für den erweiterten Vorstand
- Entscheidung über Beschwerden gemäß § 6 b
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Festsetzung des Jahresbeitrags
Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vorliegen.
Die Jahresrechnung muss durch zwei vom Vorstand ernannte Vereinsmitglieder oder durch einen kommunalen Rechnungsprüfer geprüft sein.
Die Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abweichungen sind in § 14 festgehalten.
Über die Versammlung ist von einem Schriftführer, den der Vorstand bestellt, ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der aktiven und passiven Mitglieder und Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In ihr können alle Beschlüsse gefasst werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Auflösungsbeschluss ist nur gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen nach Anhörung des Finanzamtes an den „Förderverein Jugendmusikschule Württembergisches Allgäu“ Sitz Wangen im Allgäu, mit der Auflage, dieses im Sinne seiner Satzung zu verwenden.
Wangen im Allgäu, 20. Oktober 2019